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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rodelbahnverletzung als Arbeitsunfall

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SOZIALGERICHT DÜSSELDORF
Az.: S 6 U 82/06
Urteil vom 04.08.2009
Nachinstanz: Landessozialgericht NRW, Az.: L 4 U 114/09

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:
Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist einer der drei Geschäftsführer der U1L H C GmbH mit Sitz in F. Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregistereintragung die technische Entwicklung, die Herstellung, die Vermietung und der Ein- und Verkauf von Maschinen, Maschinenteilen, Geräten, Rammprofilen, schweren Profilstahlerzeugnissen, Spundwand- und Grubenausbauprofilen und sonstigen Komponenten des Tief- und Wasserbaus sowie die Verwaltung einschließlich des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen auf den genannten Gebieten; nach dem Internetauftritt des Unternehmens werden Rammprofile, Maschinen und Ausrüstungen vertrieben und den Kunden ein All-Inclusive-Service geboten: Verkauf, Vermietung und Mietkauf von Spundwänden, Ramm-, Zieh-, Bohr- und Presstechnik, Ankertechnik, Grabenverbau und Hochwasser-Schutz-Systemen. Der Klägers ist – nach seinen eigenen Angaben – für den Vertrieb in Deutschland und Osteuropa bis hin zu den GUS-Staaten. Der Kläger ist auch einer der zwei Geschäftsführer der U1L H U2 GmbH ebenfalls mit Sitz in F. Gegenstand dieses Unternehmens ist laut Handelsregistereintragung die technische Entwicklung, die Herstellung, die Vermietung und der Ein- und Verkauf von Maschinen, Maschinenteilen, Geräten, Rammprofilen und sonstigen Komponenten des Tiefbaus; laut Internetauftritt ist das Unternehmen spezialisiert auf die Entwicklung und Herstellung von N-Vibratoren und L-Bohrhämmern. Auch hier ist der Kläger – nach eigenen Angaben – für Deutschland und Osteuropa bis hin zu den GUSStaaten zuständig. Daher ist der Kläger ständig im In- und Ausland auf Reisen. Neben der Kontrolle der Abwicklung von Großaufträgen muss er ständig den persönlichen Kontakt mit Auftraggebern halten. Er ist deswegen der Meinung, er habe während seiner Abwesenheiten kein Privatleben und befinde sich praktisch „immer im Dienst“.
In der Zeit vom 22.02. bis 26.02.2005 nahm der Kläger an e[…]


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