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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Haftung für Brandschäden

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Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 53/09
Urteil vom 17.11.2009
Vorinstanz: LG Köln, Az.: 20 O 437/06

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.05.2009 verkündete Urteil der 20.. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 437/06 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs.. 1 S. 1 ZPO)

I. Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen als Erben des Verstorbenen am 19.07.2005 Herrn HK Aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 62 Entschädigung wegen eines Brandes vom 29.12.2004 im Hause … in ….

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen 11.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2006 zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Im wesentlichen Sie macht geltend, dass. nach den Umständen Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung vorliege. Außerdem beruft sie sich auf Obliegenheitsverletzungen Sowie Gefahrerhöhung und trägt Einwendungen zur Schadenshöhe vor. Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigung nach den § § 1 a), 3 Nr. 1, 7, 19 VGB 62 zu.

a) Dass der Versicherungsfall Marke vorgelegen hat, ist nicht im Streit. Es besteht Jedoch Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung.

b) Nach § 18 Nr. 2 VGB 62 ist der Versicherer leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat. Der Begriff der arglistigen Täuschung im Sinne des Bedingungswerkes umfasst auch den Versuch der arglistigen Täuschung (RGZ 124, 343; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl.., X III 1; Kollhosser in Prölss / Martin, VVG, 27. Aufl.. § 18 VGB 62 Rn 2, § 16 AFB 30 Rn 10).

Eine arglistige Täuschung durch Vorlage irreführender Belege und Unterlagen ist dann anzunehmen, wenn […]


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