AG Tiergarten – Az.: 308 OWi 650/18 – Beschluss vom 07.11.2018
In der Kostensache wegen einer Halterhaftung wird der Antrag des Betroffenen vom 24.09.2018 auf Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin 58…1 vom 14.09.2018 auf Kosten des Betroffenen (§§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. Juni 2018 wurde die Anhörung des Betroffenen zum ursprünglichen Bußgeldverfahren, dem ein Parkverstoß mit dem auf ihn zugelassenen PKW Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 09.06.2018 um 11:40 Uhr auf der Pfaueninselchaussee (ohne Hausnummer) zugrunde liegt, angeordnet. Es ging um das Parken in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 260 gesperrt war.
Die Anhörung kam nicht zurück. Der Polizeipräsident in Berlin gewann gleichwohl keinerlei Erkenntnis zum konkreten Fahrzeugführer zur Tatzeit. Dessen Rückgriff auf die Halterhaftung nach § 25a StVG unter Erlass des Kostenbescheides war mithin rechtmäßig. Der Tatverdacht konkretisierte sich in Bezug auf den Betroffenen als verantwortlichen Fahrer nicht, ein Bußgeldbescheid konnte nicht ergehen.
Nun hat der Betroffene nach Erhalt des Kostenbescheides zur Begründung seines vorliegenden Antrages vom 24. September 2018 angegeben, er habe „eine Zahlung unter … (Anm.: Fall von 16:46 h) … geleistet“, es handele sich um eine „Dauer-Owi“, das Fahrzeug sei nicht bewegt worden.
Gemeint ist dabei eine Bezahlung des Verwarnungsgeldes zu einem anderen Bußgeldvorgang des Polizeipräsidenten in Berlin – 58…0, mit dem ein Verkehrsverstoß vom 09.06.2018 um 16:46 Uhr in Höhe Pfaueninselchaussee neben dem Nikolskoer Weg sanktioniert wurde. Dort war vorgeworfen worden, mit einem KFZ bis zu 3,5 Tonnen Gesamtmasse einen Verkehrsbereich benutzt zu haben, obwohl dieser gesperrt war.
Mit seinem Vortrag kann der Betroffene keinen Erfolg haben. Auch bei Nachprüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des vorliegenden Antrages auf gerichtliche Entscheidung und im Rahmen der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 46 OwiG i.V.m. § 33a StPO zum ursprünglichen Anhörungsschreiben, mit der er Gelegenheit hatte, zum Parkverstoß und zu dem verantwortlichen Fahrzeugführer zur Tatzeit vorzutragen, blieb das Vorgehen der Polizei gerechtfertigt. Denn die Ausführungen des Betroffenen überzeugen nicht. Seine Inanspruchnahme ist weiterhin gerechtfertigt.