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eBay-Auktion – vorzeitige Beendigung bei Sachmangel

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Entdeckt ein Verkäufer nach eBay-Auktionsbeginn, dass der von ihm angebotene Artikel Sachmängel aufweist, die ihm zuvor nicht bekannt waren, oder tritt nach dem Auktionsbeginn ein Sachmangel an dem Artikel auf, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so kann der Verkäufer die eBay-Auktion vorzeitig beenden, ohne das ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt (LG Bochum, Urteil vom 05.06.2012, Az.: 18 O 314/11). Zu einer vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion ist ein Verkäufer ebenfalls berechtigt, wenn der Gegenstand gestohlen wird (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10).
Der Erklärungsinhalt der im Rahmen einer eBay-Auktion abgegebenen Willenserklärungen richtet sich nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärungen ist daher die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion mit einzubeziehen. Das Verkaufsangebot eines Verkäufers ist somit dahingehend zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots, sondern ist zulässig, weil gemäß § 145 BGB der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots gerade ausschließen kann. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. § 10 Abs. 1 der AGB bezeichnet nur vage, dass der Verkäufer sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von eBay, in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, heranzuziehen. Aus den Hinweisen zur Auktion ist für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10; LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012, Az. 18 O 314/11; AG Menden, Urteil vom 24.08.2011, Az.4 C […]


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