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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung des Mieters wegen Nötigung und Beleidigung durch Vermieter

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AG Speyer – Az.: 32 C 32/18 – Urteil vom 27.02.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache hinsichtlich der Räumung und Herausgabe der Wohnung im Dachgeschoss des Anwesens … erledigt ist.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 482,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um mietrechtliche Ansprüche des Klägers als Vermieter einer Wohnung in ….

Mit Mietvertrag vom 30.1.2010 mieteten die Beklagten ab dem 1.3.2010 eine Zwei-Zimmerwohnung im Dachgeschoss des Hauses … in …. Ab 1.6.2017 betrug die monatlich von den Beklagten zu zahlende Kaltmiete 420 €. Bis September 2017 war von den Beklagten eine Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 210 €, danach in Höhe von 195 € zu zahlen.

Im August 2017 begannen Streitigkeiten zwischen den Parteien über das Vorliegen von Geruchsbelästigungen durch Duftstoffe und/oder Parfüm im Treppenhaus und in der Wohnung der Beklagten. Mit Schreiben vom 5.9.2017, Bl. 51, zeigten die Beklagten dem Kläger Geruchsbelästigungen in Form von Duftstoffen oder Parfüm im Treppenhaus an und behielten sich eine Mietminderung vor. Für September 2017 leisteten die Beklagten eine geminderte monatliche Miete in Höhe von 495 €, im Oktober 2017 in Höhe von 525 € und im November und Dezember 2017 jeweils in Höhe von 553,50 €.

Mit Schreiben vom 04.12.2017; Bl. 70, kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30.9.2018, am 06.12.2017 fristlos zum 31.03.2018. Für den Inhalt wird auf die Kündigungsschreiben vom 04. 12. und 6.12.2017 Bezug genommen. Am 06.12.2017 klingelte der Kläger an der Wohnungstür der Beklagten und hielt sich davor ca. 15 Minuten auf. Die akustischen Vorgänge nahm die innerhalb der Wohnung hinter der Türe stehende Beklagte zu 2 mit dem Handy auf. Hinsic[…]


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