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Corona-Pandemie – Betriebsschließungsversicherung – Transparenzgebot § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 4/21 – Urteil vom 30.06.2021

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.12.2020, Az. 2 O 156/20 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.670,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2020 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin, die in der B.-Str. in Heidelberg ein Hotel mit angeschlossener Gaststätte betreibt, macht mit der Klage Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die Parteien schlossen zum 01.01.2020 unter der Versicherungsscheinnummer F…-23 einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 724.000 € und einem Jahresbeitrag in Höhe von 1.175,43 €, der unter anderem eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltete. Vereinbart ist eine Versicherung für maximal 30 Tage einer Betriebsschließung, wobei je Tag auf Basis des Sachversicherungswertes eine Versicherungssumme von 1.989,01 € zu Grunde zu legen ist.

In den einbezogenen „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden durch Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung)“ mit Stand 6/2015 (nachfolgend: ZB-BSV), heißt es auszugsweise:

㤠1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ei[…]


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