AG Marburg – Az.: 52 OWi 45/21 – Beschluss vom 24.01.2022
In der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2021 gegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 08.12.2021 – Az.: pp.– auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Betroffene ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Am 01.09.2021 von 08:08 bis 08:13 Uhr parkte dieses Fahrzeug in der Leopold-Lucas-Straße in Marburg auf dem Parkplatz des Georg-Gaßmann-Stadions. In diesem Bereich ist durch Verkehrszeichen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (VZ 270.1, 270.2) angeordnet, welchem das Betroffenenfahrzeug am Verfallstag unterfiel. Am 08.09.2021 hat die Verwaltungsbehörde wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit einen Anhörungsbogen an den Betroffenen versandt. Hierauf hat der Betroffene am 13.09.2021 geantwortet und, ohne Angaben zum Führer seines Kraftfahrzeugs gemacht zu haben, den Tatvorwurf aus Rechtsgründen in Abrede gestellt.
Nach Eintritt von Verfolgungsverjährung hat die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen durch den in der Beschlussformel genannten Bescheid vom 08.12.2021 die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2021 ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 25a Abs. 3 S. 1 StVG gestellt. Er ist jedoch unbegründet und daher mit der Kostenfolge des § 25a Abs. 3 S. 2 StVG in Verbindung mit §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen.
Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG, wonach dem Fahrzeughalter die Kosten des wegen eines Halt- oder Parkverstoßes eingeleiteten Bußgeldverfahrens aufzuerlegen sind, sofern der Fahrzeugführer nicht mit angemessenem Aufwand vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ermittelt werden kann, liegen vor. Angesichts der untergeordneten Bedeutung des Parkverstoßes hat die Verwaltungsbehörde mit der Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen den gebotenen Aufwand zur Ermittlung des Fahrers betrieben. In Ansehung seiner Antwort auf dieses hat es der Versendung eines Erinnerungsschreibens nicht mehr bedurft. Weitere Nachforschungen wären unangemessen gewesen.
Die von dem Betroffenen gegenüber der Verwaltungsbehörde sowie im Rahmen der Antragsbegründung erhobenen Einwände verfangen nicht. Namentlich gilt dies auch mit Blick auf den von ihm angeführten – nicht von dem jetzt zur Entscheidung berufenen Richter erlassenen – Beschluss des Amt[…]