Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 1 Ss (OWi) 68 Z/10
Beschluss vom 19.04.2010
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 19. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2009 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vorn 19. Oktober 2009 gegen den Betroffenen in dessen Abwesenheit wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes von 50 m bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h gern. §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, Ziff. 15 BKat eine Geldbuße von 80,00 € festgesetzt.
Die Beweiswürdigung stützt sich vor allem auf die gern. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommenen Fotos aus einer Videoaufzeichnung und auf die Vernehmung des Polizeibeamten X. Hinsichtlich der Videoaufnahmen wird die Aussage des Zeugen in dem überaus knappen Urteil wie folgt wiedergegeben: „Es sei richtig, dass die Videoaufzeichnung die ganze Zeit durchlaufe; auf den Videoaufnahmen seien Kennzeichen und die Fahrer der Fahrzeuge nicht erkennbar; erst wenn ein Anhaltspunkt fair einen konkreten Verkehrsverstoß vorliege, würden davon Fotos gefertigt; erst diese Fotos seien zur Identifizierung der Fahrzeuge bzw. Fahrer geeignet; dies seien die Bilder in der Akte“ (BI. 2 UA). Die Bußgeldrichterin kommt auf Grund dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass „der Fall des Bundesverfassungsgerichts […] dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar [ist], denn zwar wurde auch hier eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung durchgeführt; diese war aber zur Identifizierung potenzieller Verkehrssünder weder gedacht noch geeignet; anhand der Qualität der Videoaufzeichnung sind weder Nummernschilder noch gar Fahrer der Fahrzeuge erkennbar, geschweige denn sicher identifizierbar. Eine solche Identifikation
ist ausschließlich an Hand der gefertigten Fotos möglich und diese wurden nur bei konkretem Verdacht einer Ordnung[…]