Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss 127/07
Beschluss vom 28.03.2008
Leitsatz:
Ist ein Verkehrsunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen auf einen besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoß zurückzuführen, kommt die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB insbesondere dann in Betracht, wenn der Verkehrsverstoß nicht auf einem einmaligen Fehlversagen, sondern auf einer verkehrsfeindlichen und aus eigennützigen Beweggründen geprägten Motivation beruht (Fortführung von Senat VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts C. vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 6.6.2007 verwarf das Landgericht C. die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts C. vom 1.8.2006, durch welches der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens an unübersichtlichen Stellen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist, und reduzierte die Sperrfrist von 15 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf elf Monate. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, mit welchem er mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt.
Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt, dass der zur Tatzeit …-jährige, bislang nicht vorbestrafte, im Verkehrszentralregister nicht wegen Verstößen im Straßenverkehr erfasste und sich intensiv für Autos und den Motorsport interessierende Angeklagte am ….2005 gegen 19.15 Uhr mit dem Kraftfahrzeug der Marke D. die L … zwischen E. und F. befuhr. Den Personenkraftwagen, bei welchem es sic[…]