LAG Köln
Az.: 4 Sa 8/13
Urteil vom 28.06.2013
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2012 – 6 Ca 9950/11 – abgeändert:
1 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Beklagten vom 18.04.2012, zugegangen am 18.04.2012, nicht aufgelöst worden ist.
2 Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
3 Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 14.02.2002 geregelten Arbeitsbedingungen als Anleiter im Fachbereich „Beratung und Hilfe“ bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
4 Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch außerordentliche, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Beklagten, die wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts ausgesprochen wurde, beendet worden ist.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 28.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.01.2013 Berufung eingelegt und diese am 25.02.2013 begründet.
Der Kläger beruft sich zunächst darauf, dass bei dem Beklagten – was als solches unstreitig ist – keine schriftlichen niedergelegten Regeln für das Prozedere bei der Urlaubsbeantragung und -bewilligung existieren. Die bisherige Praxis habe so ausgesehen, dass die Urlaubsanträge durch die Arbeitnehmer bei der Zeugin B eingereicht und von dieser an den Einrichtungsleiter weitergegeben worden seien, der sie dann beschieden habe. Die Entscheidung sei jedoch nie schriftlich an den antragstellenden Arbeitnehmer verkündet worden -was als solches ebenfalls unstreitig ist. Eine positive Bescheidung des Urlaubsantrages sei vielmehr daran abzulesen gewesen, dass der entsprechende Urlaub in die zentrale Tafel mit den Dienstplänen aller Beschäftigten eingetragen worden sei.
Der Zeuge B habe ihm, dem Kläger, in dem Gespräch am 26[…]