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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht von Radwanderweg durch Gemeinde

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OLG Celle
Az: 8 U 61/12
Urteil vom 12.07.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Dieses Urteil und das am 19. Januar 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 4.000,00 Euro.

Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz von Heil- und Behandlungskosten wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin befuhr am 8. Oktober 2010 mit ihrem Fahrrad einen Weg in der Feldmark X., welcher von der Beklagten unterhalten wird und sich auf ihrem Gemeindegebiet befindet, als ein ca. 15 cm starker und 8 m langer belaubter Ast von einem am Wegrand stehenden Baum abbrach, auf das Fahrrad der Klägerin stürzte und diese sich verletzte.
Die Klägerin erlitt ein Oberschenkelkompartment rechts und wurde noch am 8. Oktober 2010 operativ behandelt. Sie verblieb bis 16. Oktober 2010 stationär im Krankenhaus. Eine weitere Physiotherapie schloss sich an, um die Beweglichkeit von Knie und Hüfte wiederherzustellen. Aufgrund der erlittenen Schmerzen macht die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 € geltend und verlangt Ersatz der ihr infolge der Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 406,59 € (Anlagen K 8 bis 15, Bl. 23 bis 32 d. A.). Für die vorgerichtliche Beauftragung ihres Anwaltes entstanden Kosten in Höhe von 359,50 €.
Die Klägerin hat behauptet, der von ihr befahrene Weg sei als Radweg gewidmet und gehöre zu einem Naherholungsgebiet, welches im Jahr 2000 anlässlich der Weltausstellung von der Beklagten erschlossen und angelegt worden sei. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und habe die am Wegrand befindliche Baumgruppe verwildern lassen und nur im unteren Bereich gepflegt, während Totäste aus dem oberen Bereich der Baumkronen nicht entfernt worden seien. Bei dem Ast,[…]


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