Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Az: 8 A 589/10
Beschluss vom 11.04.2011
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1.
Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO auf.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Rückerstattung eines unter Vorbehalt gezahlten Verwarnungsgeldes in Höhe von 15,00 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die schriftliche Verwarnung vom 7. Mai 2008 wegen eines Parkverstoßes vom 30. April 2008 sei wirksam im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG und damit unanfechtbar. Das erforderliche Einverständnis bezüglich einer Verwarnung habe der Kläger mit der Überweisung des Verwarnungsgeldes am 19. Mai 2008 stillschweigend erteilt. Der Einwand des Klägers, er habe das Verwarnungsgeld“vorbehaltlich der Benennung von geeigneten Alternativen“ zum Parken gezahlt, sei nicht geeignet, Zweifel am Einverständnis mit der – vorliegend allein beachtlichen – Art und Weise der Verfahrenserledigung im Verwarnungsverfahren zu wecken. Denn mit der Entrichtung des Verwarnungsgeldes habe es der Kläger gerade nicht auf ein Bußgeldverfahren ankommen lassen. Stattdessen habe der Kläger nur deutlich gemacht, dass den der Verwarnung zugrunde liegenden Parkverstoß nicht akzeptiere.
Die dagegen vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist eine Verwarnung nach Abs. 1 Satz 1 nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bez[…]