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Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 119/09
Urteil vom 24.02.2010

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, damals in der Ausbildung zur Kreissekretärin, nahm ab dem 1. September 2000 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (im Folgenden: B-BUZ), die auszugsweise wie folgt lauten:

㤠1

Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1)

Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. … § 9 Wann stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während des Bezugs dieser Leistungen zu beachten?

(1)

Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats. …

§ 10

Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1)

Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. … Dabei können wir insbesondere erneut prüfen, ob die versicherte Person … ausübt bzw. ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. …“

Im Jahre 2001 erlitt die Klägerin mehrere Gehirnblutungen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 erkannte die Beklagte die Berufsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1. November 2001 an. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung – mit Unterbrechungen – fort und schloss diese im September 2004 erfolgreich ab. Als Kreissekretärsanwärterin war sie zuletzt sechs Stunden täglich tätig, was sie der Beklagten in einer


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