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Pflichtverteidiger – Entpflichtung wegen gestörtem Vertrauensverhältnis

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OLG Karlsruhe – Az.: 3 Ws 200/21 – Beschluss vom 17.06.2021

Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landgericht Konstanz vom 28. April 2021 und 3. Mai 2021 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Gründe
I.

Die Angeklagte begehrt mit ihrem Rechtsmittel weiterhin die Entbindung ihres derzeitigen Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt U-G. H., und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A.Sch.

Das Amtsgericht Konstanz hat die Angeklagte, die sich seit dem 16.7.2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet, am 7.1.2021 wegen Betrugs in 21 Fällen – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 5.5.2020 (Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen) zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oberndorf vom 28.7.2020 (Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen) – zu der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; überdies wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.215,22 Euro angeordnet. Die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Konstanz findet seit dem 4.5.2021 in Gegenwart eines psychiatrischen Sachverständigen statt, der zu den medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB in der Person der Angeklagten gehört werden soll.

Der Angeklagten war am 16.7.2020 zunächst Rechtsanwalt J. D. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Zuvor hatte Rechtsanwalt U.-G. H. auf die telefonische Anfrage des Gerichts während des laufenden Termins zur Haftbefehlseröffnung, ob er bereit sei, wunschgemäß die Verteidigung der Angeklagten zu übernehmen, mitgeteilt, er kenne die Angeklagte und lehne eine Mandatsübernahme ab. Trotz dieser ihr bekannten Haltung von Rechtsanwalt H. beantragte die Angeklagte noch mit Schreiben vom selben Tag, diesen zu ihrem Verteidiger zu bestellen und Rechtsanwalt D. zu entpflichten. Bevor und nachdem das Amtsgericht Konstanz mit Beschluss vom 27.7.2020 eine Auswechslung des Pflichtverteidigers abgelehnte hatte, verfolgte sie dieses Ziel mit unzähligen, zum Teil täglich mehrfach in inhaltlichen Varianten eingereichten Anträgen, Beschwerden und sonstigen schriftlichen Eingaben, in denen sie Rechtsanwalt D. u.a. als inkompetent bezeichnete und gegen ihn Strafantrag wegen Rechtsbeugung, Nötigung und Erpressung stellte. Rechtsanwalt H. sei demgegenüber – s[…]


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