Selbst bei vorhandener Eigeninstallation
AG Tübingen, Az.: 2 C 1095/14, Urteil vom 05.06.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, Mitarbeitern einer von der Klägerin beauftragten Firma nach vorheriger schriftlicher Ankündigung in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr Zutritt zur Mietwohnung …, zu gewähren und die gem. § 15 Abs. 7 LBO BW erforderliche Installation von Rauchwarnmeldern zu dulden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, bzgl. Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 €, bzgl. Ziff 2. und 3. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert: 1000,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin der von der Beklagten seit 18.09.1995 angemieteten Wohnung in der….
Die Klägerin beauftragte die Firma … sämtliche Wohnungen des Gebäudes mit Rauchmeldern auszustatten. Dies wurde den Bewohnern per Aushang mit der Bitte um Terminsabstimmung mitgeteilt; die zwischen der ausführenden Firma … und der Beklagten schließlich vereinbarten Zugangstermine wurden beklagtenseits nicht eingehalten. Auf die vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung der Klägerseite, den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, reagierte die Beklagte nicht.
Die Klägerin macht geltend, gem. § 15 Abs. 7 LBO BW sei sie (ab 01.01.2015) verpflichtet, in den von ihr vermieteten Wohnräumen ordnungsgemäße Rauchmelder zu installieren. Um die Funktionsfähigkeit und die fachgerechte Wartung der Geräte zu gewährleisten, sei ein „einheitliches und kontrollierbares System“ von Rauchmeldern im gesamten Gebäude erforderlich. Dies insbesondere deshalb, da der Versicherungsschutz insgesamt entfalle, wenn nicht mindestens einmal jährlich eine ordnungsgemäße Wartung (gegenüber der Versicherung) nachgewiesen werde. Zudem müsse die Klägerin als Vermieterin ihrer Schutzpflicht gegenüber den anderen Hausbewohnern entsp[…]