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Rauchmelder – Mieter müssen Einbau durch Vermieter dulden

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Selbst bei vorhandener Eigeninstallation

AG Tübingen, Az.: 2 C 1095/14, Urteil vom 05.06.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, Mitarbeitern einer von der Klägerin beauftragten Firma nach vorheriger schriftlicher Ankündigung in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr Zutritt zur Mietwohnung …, zu gewähren und die gem. § 15 Abs. 7 LBO BW erforderliche Installation von Rauchwarnmeldern zu dulden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, bzgl. Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 €, bzgl. Ziff 2. und 3. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Streitwert: 1000,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin der von der Beklagten seit 18.09.1995 angemieteten Wohnung in der…. Die Klägerin beauftragte die Firma … sämtliche Wohnungen des Gebäudes mit Rauchmeldern auszustatten. Dies wurde den Bewohnern per Aushang mit der Bitte um Terminsabstimmung mitgeteilt; die zwischen der ausführenden Firma … und der Beklagten schließlich vereinbarten Zugangstermine wurden beklagtenseits nicht eingehalten. Auf die vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung der Klägerseite, den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, reagierte die Beklagte nicht. Die Klägerin macht geltend, gem. § 15 Abs. 7 LBO BW sei sie (ab 01.01.2015) verpflichtet, in den von ihr vermieteten Wohnräumen ordnungsgemäße Rauchmelder zu installieren. Um die Funktionsfähigkeit und die fachgerechte Wartung der Geräte zu gewährleisten, sei ein „einheitliches und kontrollierbares System“ von Rauchmeldern im gesamten Gebäude erforderlich. Dies insbesondere deshalb, da der Versicherungsschutz insgesamt entfalle, wenn nicht mindestens einmal jährlich eine ordnungsgemäße Wartung (gegenüber der Versicherung) nachgewiesen werde. Zudem müsse die Klägerin als Vermieterin ihrer Schutzpflicht gegenüber den anderen Hausbewohnern entsprechen. Mangels hinreichender Darlegung und Überprüfbarkeit könne die Klägerin im Übrigen nicht beurteilen, ob die von der Beklagten ggf. montierten Geräte den gesetzlichen Vorgaben entsprächen bzw. fachgerecht gewartet würden. Die Wartung eines abweichenden Gerätes sei, da dann ggf. eine Drittfirma hiermit zu beauftragen sei, mit einem für die Klägerin unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Dem gegenüber seien die durch die Montage der Geräte bedingten Unannehmlichkeiten für die Beklagte ausgesprochen gering; gleiches gelte hinsichtlich der nachfolgenden Kosten, die sich auf 1,50 € für die Wartung und 3,55 € für die Miete (jeweils pro Gerät und pro Jahr) beliefen. Die Beklagte sei daher wegen der auf gesetzlichen Pflichten beruhenden – überwiegenden – Interessen der Klägerin (an der Montage und Wartung einheitlicher/identischer Geräte) zur Duldung der Installation verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wie erkannt zur verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, eine Duldungspflicht bestehe deshalb nicht, weil die Wohnung bereits ordnungsgemäß mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sei. Diese entsprächen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen, was aus den von ihr vorgelegten Lichtbildern ersichtlich sei, so dass ein Ersetzungsbedarf nicht bestehe. Die Beklagte habe daher die Unannehmlichkeiten der Neuinstallation und nachfolgende Wartungskosten nicht hinzunehmen….


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