LG Hamburg, Az.: 319 O 149/99
Urteil vom 02.12.1999
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 14.402,– (in Worten: vierzehntausendvierhundertundzwei Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen aus jeweils DM 720,10 seit dem 01.11.1997, 01.12.1997, 01.01.1998, 01.02.1998, 01.03.1998, 01.04.1998, 01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998, 01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998, 01.11.1998, 01.12.1998, 01.01.1999, 01.02.1999, 01.03.1999, 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, daß der Kläger auch ab dem 01.07.1999 gegen die Beklagte Anspruch auf Leistung aus den zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungs-Lebensversicherungsvertrag mit der Vers.-Nr.:1-27.708.886-7 – in Höhe von DM 720,10 jeweils fällig zum 1. eines Monats – längstens bis zum 31.04.2018 – hat.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 23.000,– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Elnur/bigstock
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen des Eintritts der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab dem 1. November 1997 bis Ende der Versicherung am 1. Juni 2018 die zugesagte Rente von monatlich DM 720,10 nebst Zinsen auf rückständige Beiträge zu zahlen und ihn für den genannten Zeitraum von Beitragszahlungen freizustellen habe.
Der Kläger, der seit dem 1. Oktober 1996 bei der … als Pflegedienstleiter in einem Altenheim beschäftigt war, war zunächst aufgrund seines Antrages vom April 1997 (Anlage K 1) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über den Abschluß eines Rentendirektversicherungsvertrages, beginnend ab dem 01. Juni 1997 mit der Beklagten verbunden (vgl. Anlage K 4). Mit Schreiben vom 24. Juni 1997, gerichtet an den Kläger persönlich, schlug die Beklagte ihm den Abschluß einer Gruppen-Kapitalversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall mit Einschluß einer Unfalltod-Zusatzversicherung und Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) vor. Sie[…]