Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Pachtzinsanpassungsklausel – nach jeweils zwei Pachtjahren – Auslegung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Alle zwei Jahre = frühestens nach zwei Jahren!
OLG Rostock – Az.: 14 U XV 7/21 – Urteil vom 26.04.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 03.09.2021, Az. 19 XV 5/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.

Der erstinstanzliche Streitwert wird geändert und ebenfalls auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.

Der Kläger verpachtete der Beklagten mit Vertrag vom 10.02.1999 landwirtschaftliche Nutzflächen in der Gemarkung … im Umfang von ca. 54 ha. Der Vertrag weist eine Laufzeit von 24 Jahren aus sowie einen jährlichen Pachtzins von 8.497,00 DM (= 4.344,45 EUR).

§ 3 Abs. 3 des Pachtvertrages enthält folgende hier relevante Regelung:

„Jeder Vertragspartner kann nach jeweils 3 Pachtjahren verlangen, dass der Pachtpreis entsprechend der Veränderung des ortsüblichen Pachtpreises angepasst wird, wenn diese Veränderung mehr als 10% beträgt. Das Verlangen muss im letzten Monat des jeweils 3. Pachtjahres gestellt werden.“

In einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit – 19 Lw 3/05 AG Schwerin – um die Herausgabe der Pachtflächen wurde in der Berufungsinstanz – 12 U 15/05 OLG Rostock – am 27.06.2007 ein Vergleich geschlossen, in dessen Ziff. 2 die eingangs erwähnte Regelung aus § 3 des Landpachtvertrages wie folgt geändert und neu gefasst wurde:

„Jeder Vertragspartner kann nach jeweils 2 Pachtjahren verlangen, dass der Pachtzins entsprechend der Veränderung des von der BVVG geforderten Pachtzinses je Bodenpunkt und Hektar im Landkreis Parchim angepasst wird, wenn diese Veränderung mehr als 10% beträgt.

Das Verlangen muss im letzten Monat des jeweiligen Pachtjahres, beginnend ab 2009 geltend gemacht werden.“

In einem weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit bezüglich der Pachtflächen – 19 XV 7/11 AG Schwerin – schlossen die Parteien in der Berufungsinstanz – 14 U 6/12 OLG Rostock – am 20.02.2013 auf Vorschlag des Gerichts einen weiteren Vergleich, in dem es u.a. wie folgt heißt:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Pachtzinshöhe ab 01.10.2011 7.500,00 EUR jährlich betragen soll.

2. (…)

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei künftigen Erhöhungen, frühestens […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv