Amtsgericht Bühl
Az.: 3 C 260/03
Urteil vom 30.09.2003
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Bühl ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 157,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 17.01.2003 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
I
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung von € 157,91.
a)
Der Einwand des Beklagten, dass von seinem PC die 0190-Nummem angewählt wurden, ohne dass er das gewusst und gewollt habe, weshalb es an einem Vertragsschluss fehle, ist nicht begründet.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die Einwahl in das Netz von einem PC aus mit Wissen und Wollen des Nutzers geschieht. Denn üblicherweise erfolgt diese Einwahl durch bewusst wahrnehmbare Handlungen des Nutzers (ebenso Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 06.12.2002, Az 1 C 2353/02).
Auch wenn man den Vortrag des Beklagten, es komme immer wieder vor, dass sich Einwählprogramme von selbst herunterladen und sich als Standard-Internetverbindung auf dem PC installieren, ohne dass dieser den Vorgang bemerkt, in dieser Allgemeinheit als richtig unterstellt, besagt das nichts darüber, wie es hier war. Der Beklagte hat – was ihm oblegen hätte, weil allein er Zugriff auf seinen PC hat – keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass ein solcher Ausnahmefall hier tatsächlich gegeben war, obwohl die Klägerin ihm schon vorgerichtlich in ihrem Schreiben vom 15.01.2003 konkrete Hinweise dazu gegeben hatte, dass und wie er – gegebenenfalls – den Dialer auf seinem PC finden und identifizieren könnte. Auch sonstige Umstände, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass es sich bei dem Einwand des Beklagten, er habe die Nummern nicht bewusst und gewollt[…]