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Spediteur – Verantwortung wenn Halter des LKW eine GmbH ist

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OLG Hamm – Az.: 2 Ss OWi 472/99 – Beschluss vom 06.06.1999

Auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 23. Februar 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06.06.1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 31 Abs. 2, 41, 69 a StVZO zu einer Geldbuße von 150,00 DM und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 31 Abs. 2, 43, 69 a StVZO zu einer Geldbuße zu 150,00 DM verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Der am 16.12.1926 geborene Betroffene ist von Beruf selbständiger Kaufmann und verdient monatlich ca. 3.000,00 DM netto. Er ist Geschäftsführer einer GmbH, welche eine Spedition mit vierzehn Lkw-Zügen betreibt. Er ist verheiratet und hat keine unterhaltspflichtigen Kinder. Gemäß Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 7. Oktober 1998 ist gegen den Betroffenen am 25.06.1998 wegen des Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines Sattelanhängers als Halter, obwohl dessen Reifen keine vorschriftsmäßigen Profilrillen oder Einschnitte besaßen, eine Geldbuße von 150,00 DM festgesetzt worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 20.07.1998.

Am 17.08.1998 ließ der Betroffene es zu, dass der Anhänger des Lkws Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen MK-C 4338 in Betrieb genommen wurde, obwohl die Handbremse des Anhängers nicht funktionsfähig war. Sie saß fest. Des weiteren war der Kupplungsbolzen der Anhängerkupplung erheblich ausgeschlagen. Durch jeden der beiden Fälle war die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erheblich beeinträchtigt. Der Betroffene handelte hinsichtlich des Zulassens fahrlässig.“

Die Verantwortlichkeit des Betroffenen hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Der Betroffene lässt sich dahin ein, dass er nicht der Verantwortliche sei. Es sei ein Meister eingestellt worden, der für das Abstellen der Mängel an den Fahrzeugen verantwortlich sei. Die Fahrzeuge befänden sich auch in einem guten Zustand. Zuständiger Einsatzleiter sei sein Sohn. Der Betroffene ist als Geschäftsführer der GmbH als Vera[…]


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