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WEG – Wohngeldklage – Jahresabrechnung als Anspruchsgrundlage für rückständige Hausgelder

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LG Frankfurt – Az.: 2-13 T 9/20 – Beschluss vom 12.02.2020

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des AG Idstein vom 10.01.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Mit der Klage hat die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich als solche bezeichnete „rückständige Abrechnungsspitzen“ geltend gemacht und insoweit die Jahresabrechnungen aus 2016 und 2017 vorgelegt. In den Jahresabrechnungen sind jeweils die tatsächlichen Ausgaben den „Zahlungen“ gegenübergestellt, wobei am Ende der so bezeichneten „Zahlungsvorgänge“ sich die Zeile findet „Summe ihrer Zahlungen“ und ein Betrag für „Nachzahlungen“ ausgewiesen ist.

Der Beklagte hat nach Klagezustellung den Betrag der Klageforderung gezahlt und sich darauf berufen, dass sich aus der Jahresabrechnung die Nachzahlungsbeträge nicht ergeben, hierauf hatte das Amtsgericht bereits zuvor hingewiesen und aufgezeigt, dass sich aus den Jahresabrechnungen lediglich eine geringfügige Abrechnungsspitze ergebe. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, mit einem späteren Schriftsatz hat sie sich darauf berufen, dass die Klageforderung, sich überwiegend aus den Wirtschaftsplänen ergebe.

Das Amtsgericht Idstein hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin auferlegt und zur Begründung sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klage ursprünglich bis auf einen geringfügigen Betrag unschlüssig gewesen sei, da sich aus den Jahresabrechnungen insoweit die geltend gemachten Forderungen nicht ergäben und Vortrag zu den Wirtschaftsplänen erst nach der Zahlung gehalten sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat keinen Erfolg.

Voranzustellen ist, dass es nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die amtsgerichtliche Entscheidung zutreffend. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiede[…]


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