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Kfz-Vollkaskoversicherung: Beweislast des Nachweis Versicherungsnehmers für Unfall

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OLG Stuttgart, Az.: 7 U 34/16, Urteil vom 17.11.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Februar 2016 – 4 O 183/14 Ko – a b g e ä n d e r t:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.211,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 8.211,17 Euro
Gründe
I.

Der Kläger macht Ansprüche aufgrund einer bei der Beklagten genommenen Kfz-Versicherung geltend, in der ab dem 13. Mai 2014 auch eine Vollkaskoversicherung eingeschlossen ist.

In erster Instanz hat der Kläger behauptet, am 15. Juni 2014 gegen 23.00 Uhr mit seinem Fahrzeug … auf der … Straße in … mit ca. 50 km/h gefahren zu sein. Er habe auf der Straße von links kommend einen Fuchs wahrgenommen. Infolgedessen sei er nach links ausgewichen, habe beim Ausweichen gebremst, sei von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Bordstein kollidiert. Hierdurch sei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Der Hauptanprall sei gegen den linken Vorderwagen erfolgt; am Fahrzeug sei ein Frontschaden links durch den Anstoß an Stoßfänger, Kotflügel und Radreifen entstanden, zudem habe es weitere Beschädigungen an der Vorderachse und am Klimakondensator, der vor dem Unfall nicht beschädigt gewesen sei, gegeben. Die Reparaturkosten betrügen bei einem Abzug „neu für alt“ 6.467,27 Euro netto. Durch den Unfall sei eine Leichtmetallfelge (OZ Superleggera) beschädigt worden (378,50 Euro), die nicht mehr beschafft werden könne. Der Anschaffungspreis für das Nachfolgemodell beziffere sich – bei vier anzuschaffenden Felgen – auf 3.028 Euro, wovon er einen Abzug „neu für alt“ von 20 Prozent vornehme, so dass sich unter Abzug der Selbstbeteiligung (300 Euro) ein Gesamtanspruch von 8.211,17 Euro ergebe, den er mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2014 (Anlage K 8) geltend gemacht habe. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 808,13 Euro zu.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.211,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 2. September 2014 zu bezahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 808,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten Ã[…]


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