Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 1 Ss 532/07
Beschluss vom 26.11.2007
In der Bußgeldsache hat der 1. Senat für Bußgeldsachen am 26. November 2007 entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 80 a Abs. 3, 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel zu der Geldbuße von 250 € und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Es hat festgestellt:
Am 19. März 2007 gegen 18.15 Uhr führte der Betroffene auf der in einen Pkw, obwohl er THC-haltiges Cannabis, Amphetamine und Kokain konsumiert hatte und unter dem Einfluss dieser Drogen stand; er zitterte stark am ganzen Körper.
Bei einer polizeilichen Kontrolle um 18.15 Uhr ergab ein Drogenvortest Hinweise auf die genannten Betäubungsmittel. PM ordnete daher eine Blutentnahme an. Nach Belehrung gab der Betroffene an, er habe am Vortag ein bis eineinhalb Joints geraucht, jedoch keine weiteren Betäubungsmittel konsumiert. Die Blutentnahme wurde um 19.01 Uhr durch einen Arzt durchgeführt. Der anordnende Polizeibeamte hatte zuvor weder den Bereitschaftsstaatsanwalt noch den Bereitschaftsrichter zu erreichen versucht, um eine richterliche Anordnung der Blutentnahme herbeizuführen. Er ging davon aus, dass die Einholung der richterlichen Anordnung zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hätte, die den Untersuchungserfolg bei fortschreitendem Abbau der im Blut vorhandenen Drogen und Drogenderivate gefährdet hätte.
Die Untersuchung des entnommenen Blutes ergab erhebliche Mengen von Tetrahydrocannabinol, Amphetamin und Kokain sowie von deren Derivaten, insbesondere des Abbauprodukts Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure. Nach den Feststellungen hätte die richterliche Anordnung einer Blutentnahme „im Idealfall“ binnen einer viertel Stunde, also ohne nennenswerten Zeitverzug, telefonisch beim Bereitschaftsrichter erreicht werden können. Die Voraussetzungen von „Gefahr im Verzug“ lagen nicht vor. Der Bereitschaftsrichter hätte die Anordnung zur Blutentnahme getroffen.
II.
1. Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung[…]