OLG München – Az.: 34 Wx 131/12 – Beschluss vom 10.08.2012
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 2. April 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Amtsgericht Laufen – Grundbuchamt – angewiesen wird, bei dem in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 3 in Verbindung mit Veränderungsspalte 5 im Grundbuch des Amtsgerichts Laufen von Ainring Bl. 1809 A noch eingetragenen Recht klarstellend zu vermerken, dass insoweit der Zusatz: „löschbar bei Todesnachweis“ entfällt.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Gütergemeinschaft Eigentümer von Grundbesitz. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs war unter Nr. 3 folgende Belastung eingetragen:
Leibgeding für K. S., … und Ehefrau T., … in Gütergemeinschaft; löschbar bei Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom 26.10.1981.
Die Berechtigten des Leibgedings sind am 8.11.2010 und am 1.4.2011 verstorben. Auf den Antrag, das Recht teilweise zu löschen, hat das Grundbuchamt am 11.11.2011 bei dem Recht vermerkt, dass es nur noch hinsichtlich der Reallast für Bestattungskosten (samt Gottesdiensten) besteht.
Die Beteiligten haben nunmehr die (Gesamt-) Löschung dieses Rechts beantragt. Mit Beschluss vom 2.4.2012 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Amtslöschung in Form einer (Voll-) Löschung der Reallast komme nicht Betracht. Die Bestellung des noch verbliebenen Rechts in Form der Reallast als Teil eines Leibgedings sei nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften eingetragen worden. Das Recht habe nach der Teillöschung nach wie vor als Einzelrecht Bestand. Die im Grundbuch eingetragene Vorlöschungsklausel sei hinsichtlich der noch bestehenden Rechte irreführend. Gegebenenfalls bedürfe es eines Klarstellungsvermerks. Jedoch seien Gründe, einen Amtswiderspruch einzutragen, insoweit nicht ersichtlich. Die Vorlöschungsklausel habe sich nicht auf die nun vorgetragenen Reallasten bezogen; sie sei mit der Löschung der übrigen Rechte des Leibgedings im Jahr 2011 gegenstandslos geworden. Zutreffend sei, dass eine Vorlöschungsklausel bei Rechten, die erst mit dem Todesfall entstehen, nach heutigem Verständnis unzulässig sei. Es könne indessen nicht festgestellt werden, dass die bewilligenden Parteien im Jahr 1981 eine Eintragung des Rechts auch ohne die Vorlöschungsklausel gewollt hätten. Aus der genannten Urkunde lasse sich auch kein eindeutiger Wille der damals Beteiligten[…]