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PoliScanSpeed – Anforderungen an standardisiertes Messverfahren

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 (8) SsBs 276/09-AK 79/09
Beschluss vom 17.02.2010

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Z.. vom 30. April 2009 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, kostenpflichtig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3, 80 a Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Senat schließt sich insoweit der ausführlichen und vertieften Begründung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer dem Verteidiger mitgeteilten Antragsschrift an.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Der Senat kann vorliegend offen lassen, ob es sich bei dem bei der Messung auf der Bundesautobahn A 8 Fahrtrichtung Stuttgart-Karlsruhe eingesetzten tragbaren Messgerät der Marke „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt (so nunmehr OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, IV-5 Ss-OWi 206/09 – (OWi) 178/09; offen gelassen in: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2009, 2 Ss 1450/09; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2010, 3 (5) SsBs 629/09 – AK 4/10; vgl. allg. hierzu BGHSt 39, 241 ff.; 43, 277 ff.; OLG Hamm VRS 97, 144 ff.; OLG Stuttgart DAR 2007, 657 ff.; dass. NZV 2008, 43 ff.; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 ff.) oder die unter anderem gegen die Nachprüfbarkeit und Zuverlässigkeit des Messverfahrens vorgebrachten Einwände (vgl. hierzu Löhle DAR 2009, 422 ff.; AG Dillenburg DAR 2009, 715 f. mit kritischer Anmerkung von Priester zum Messverfahren, abgedruckt in: jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 6) eine solche Einstufung nicht zulassen, denn das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Betroffene habe die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten, im Einzelfall rechtsfehlerfrei begründet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2009, 2 Ss 1450/09).

Der Tatrichter hat sich nämlich vorliegend nicht auf die Wiedergabe des Messverfahrens und den von ihm in Abzug gebrachten Toleranzwert beschränkt, sondern unter Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten sowie Anhörung eines technischen Sachverständigen sich von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall versich[…]


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