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Ablösungsrecht eines unberechtigten Besitzers bei Grundschulden

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Rechtsstreit um Löschung einer Grundschuld: Ex-Ehepartner im Zwist um Immobilienbesicherung
Im Kern des Urteils des Landgerichts Landau (Pfalz) geht es um einen Rechtsstreit zwischen zwei geschiedenen Ehepartnern, die sich um die Löschung einer Grundschuld streiten. Die Klägerin, die Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks ist, fordert die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Grundschuld, die zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen ist. Der Fall ist besonders kompliziert, da die Grundschuld ursprünglich zur Absicherung eines Darlehens diente, das die Klägerin aufgenommen hatte. Später wurde diese Grundschuld vom Beklagten übernommen, als er das Restdarlehen abgelöst hatte. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob die Übertragung der Grundschuld auf den Beklagten rechtmäßig war und ob die Klägerin einen Anspruch auf deren Löschung hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 33/12  >>>

Die Rolle des Darlehens und der Grundschuld
Die Klägerin hatte 2006 ein Darlehen in Höhe von 10.000 € aufgenommen, um eine Umschuldung vorzunehmen. Als Sicherheit bewilligte sie der Bank eine Grundschuld von 30.000 € auf ihr Grundstück. Später kündigte die Bank das Darlehen und forderte die Rückzahlung. Der Beklagte löste daraufhin das Restdarlehen ab und ließ sich die Grundschuld übertragen. Er ist seitdem im Grundbuch als Inhaber der Grundschuld eingetragen. Die Klägerin argumentiert, dass die Übertragung der Grundschuld auf den Beklagten unwirksam sei, da sie nicht zugestimmt habe und die Grundschuld anfänglich übersichert gewesen sei.
Rechtliche Einordnung der Grundschuldübertragung
Das Gericht stellte fest, dass die Grundschuldübertragung auf den Beklagten nicht rechtmäßig war. Es argumentierte, dass dem Beklagten kein Recht zur Ablösung gemäß § 268 Abs. 1 BGB zustand. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld, da durch die Zahlung des Beklagten eine sogenannte Eigentümergrundschuld entstanden war.
Gegenansprüche und weitere Komplexitäten
Die Klägerin behauptete auch, dass sie Gegenansprüche gegen eine bisher nicht titulierte persönliche Forderung des Beklagten im Zusammenhang mit der Ablösung des Darlehens aufrechnen könne. Der Beklagte hingegen argumentierte, da[…]


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