OLG Brandenburg
Az: 1 Ss (OWi) 218 Z/03
Beschluss vom: 03.11.2003
Sachverhalt.
Der Betroffene parkte seinen Pkw innerorts „am Beginn einer Wendeschleife auf der rechten Fahrbahnseite“. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 17. Juni 2003 wegen fahrlässigen unzulässigen Parkens im Bereich einer scharfen Kurve, Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO, eine Geldbuße von 15,00 € festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der sinngemäß die allgemeine Sachrüge erhebt und geltend macht, dem Rechtsbegriff der „scharfen Kurve“ unterfielen keine sogenannten Wendeschleifen.
II.
Das zulässige, insbesondere den Vorschriften der §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344, 345 StPO gerade noch gerecht werdende, Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (BGHSt. 24, 15, 21; OLG Düsseldorf VRS 85, 373, OLG Hamm DAR 1973, 139). Nicht nur die rechtsschöpferische Schließung von Lücken, sondern auch die Auslegung von Rechtssätzen kann eine Fortbildung des Rechts sein; da das Recht die Einheit, von Gesetz und Rechtsprechung darstellt, ist deren Entwicklung ein Stück der Rechtsfortbildung. Dass die Rechtsfrage bereits im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts einer Klärung zugeführt wurde, steht überdies der Zulassung nicht entgegen (HansOLG MDR 1970, 527), da dadurch ein aufgestellter Leitsatz gefestigt wird (OLG Köln VRS 86, 202, 319).
Die skizzierten Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar definiert die Rechtsprechung eine sogenannte Kurve als gekrümmten Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn (vgl. etwa OLG Düsseldorf JMB1. NW 1983, 106). Der Gesetzesfassung des § 12 Abs. l Nr. 2 StVO lässt sich auch entnehmen, dass das Verbot für beide Fahrbahnseiten (BGH NJW 1971, 474), und je nach Art und Beschaffenheit der Straße bereits angemessen weit vor der Kurve, in ihr und ausreichend weit hinter ihr gilt, bis keine Gefährdung durch verengendes Halten mehr in Betracht kommt (Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVO Rz. 24). Keiner ausdrücklichen Klärung zugeführt worden ist bislang aber die Frage,[…]