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Frachtführerhaftung – Verkehrssicherungspflicht für Container bei Sturm

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 6 U 81/19 – Urteil vom 11.03.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.04.2019, Az.: 419 HKO 5/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 51.675,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 51.675,99 vom 04.02.2015 bis zum 16.11.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den der Nebenintervenientin in erster Instanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin 34 % und die Nebenintervenientin 66 %. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 34 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 66 % zu tragen.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Die ihr im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei/Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über einen Transportschaden.

Die S. T. AG & Co. KG (in Folge: S.) verkaufte 2013 eine gebrauchte Spritzgießmaschine an eine Kundin in Indien zum Preis von EUR 80.671,00 (Anlage K4). Mit dem Transport der in zwei Kisten verpackten Maschine von H. zur Empfängerin in Indien beauftragte S. zu fixen Kosten die Beklagte zu 1). Diese übernahm die Sendung am 4.12.2013 und lieferte sie am selben Tag in H.-W. bei der Nebenintervenientin ab, welche die Sendung in einen Container verstauen und sodann zum Schiff transportieren sollte. Am 4.12.2013 warnte die H. P. A. die Anwohner und Betriebe in W. vor einem heranziehenden Sturmtief.

Die Nebenintervenientin stellte die größere Kiste in ihrem Freilager ab nahe der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beklagten zu 2), welche dort Container in mehreren Lagen übereinander gestapelt hatte. In der Nacht vom 5.12.2013 zum 6.12.2013 wurde durch das Sturmtief „Xaver“ ein Containerstapel auf dem Gelände der Beklagte[…]


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