AMTSGERICHT VIECHTACH
Az.: 7 II OWi 00334/06
Beschluss vom 30.03.2006
In der Bußgeldsache wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht Viechtach am 30.03.2006 beschlossen:
I. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird aufgehoben, soweit die über 249,– EUR hinausgehende Auslagenforderung d. Betr. als unbillig zurückgewiesen wurde.
II. Die d. Betr. zu erstattenden Auslagen werden auf 394,–EUR festgesetzt.
III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betr. trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. l Nr.2, 62 OWiG zulässig.
Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. l S.2 OWiG eingehalten.
II.
Der Betr. erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (ZBS) den Bußgeldbescheid vom 12.09.2005, mit welchem gegen d. Betr. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,- EUR festgesetzt worden ist. 1 Punkt im Verkehrszentralregister war angekündigt.
Außerdem ist ein Fahrverbot für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen angedroht worden.
Der Betr. hat im Verkehrszentralregister 2 Voreintragungen mit 2 Punkten.
Der polizeiliche Sacharbeiter hatte bei Vorlage der Anzeige eine Geldbuße von 40,–EUR und ein Fahrverbot vorgeschlagen.
Der Verteidiger hat vor Einstellung des Verfahrens Akteneinsicht genommen.
Der Verteidiger hat den Einspruch begründet.
Auf die Begründung des Einspruchs hin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt und die Vergütung des Verteidigers auf 249,– EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich der Antrag d. Betr. auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem geltend gemacht wird, es hätte für die Vergütung des Verteidigers die jeweiligen Mittelgebühren angesetzt werden müssen.
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Ausgangspunkt[…]