OLG, Urteil vom 22.05.2015, Aktenzeichen: 8 U 199/14
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juni 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover dahingehend ergänzt, dass die Beklagte verurteilt wird, auf den mit dem Urteil des Landgerichts zugesprochenen Betrag von 92.940,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2010 zu zahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag geltend, wobei im Berufungsverfahren die Parteien insbesondere noch um die Reichweite der „Psychoklausel“ streiten.
Zwischen dem 1972 geborenen Kläger und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag (Versicherungsschein Anlage B 2, Anlagenband Beklagte). Dem Vertrag liegen die AUB 2000 der Beklagten zugrunde (Anlage B 3), daneben die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Anlage B 4).
Am … August 2006 verunfallte der Kläger mit seinem Motorrad schwer (vgl. zusammenfassend Klagschrift S. 4). Vom Unfall bis zum Beginn des operativen Eingriffs war der Kläger bei Bewusstsein.
Ende Oktober 2007 wurde beim Kläger ein Hodentumor festgestellt, […]