Landgericht Köln
Az: 23 O 173/03
Urteil vom 06.05.2009
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 533,03 €, an die Klägerin zu 2) 1.005,78 €, an die Klägerin zu 3) 486,82 €, an den Kläger zu 5) 649,08 €, an den Kläger zu 6) 323,34 €, an den Kläger zu 8) 508,26 €, an den Kläger zu 9) 483,79 €, an die Klägerin zu 11) 303,09 €, an die Klägerin zu 12) 324,54 €, an den Kläger zu 13) 990,62 €, an den Kläger zu 14) 486,82 € und an den Kläger zu 15) 337,73 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2003 hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 14) und seit dem 19.12.2003 hinsichtlich des Klägers zu 15).
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte zu 82 %, der Kläger zu 1) zu 1 %, die Klägerin zu 4) zu 4 %, der Kläger zu 7) zu 7 %, der Kläger zu 9) zu 1 %, der Kläger zu 10) zu 2 %, die Klägerin zu 11) zu 2 % und der Kläger zu 14 zu 1 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 1) zu 7 %, die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2), 3), 5), 6), 8), 12), 13) und 15) trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4) trägt die Klägerin zu 4), die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 7) trägt der Kläger zu 7), die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 10) trägt der Kläger zu 10), die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 9) tragen die Beklagte zu 89 % und der Kläger zu 9) zu 11 %, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 11) tragen die Beklagte zu 69 % und der Klägerin zu 11) zu 31 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 14) tragen die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 14) zu 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif K95. Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 14) un[…]