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Arbeitslosmeldung: Arbeitslosengeld darf nur bei verständlicher Rechtsfolgenbelehrung wegen verspäteter Meldung gekürzt werden

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 12 AL 87/05
Urteil vom 24.05.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Duisburg, Az.: S 12 AL 156/04, Urteil vom 08.03.2005

Entscheidung:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Streitig ist die Minderung des an die Klägerin vom 27.07. bis 24.10.2004 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) um 1.050,00 EUR wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Die 1970 geborene Klägerin bezog erstmals aufgrund eines am 01.10.2003 entstandenen Anspruchs Alg bis 26.10.2003. Vom 27.10.2003 bis 26.07.2004 war sie als kaufmännische Angestellte bei der L GmbH in H in einem aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags von Beginn an befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Am 19.07.2004 meldete sich die Klägerin zum 27.07.2004 arbeitslos und beantragte Alg.

Mit Bescheid vom 09.08.2004 bewilligte die Beklagte ihr Alg ab 27.07.2004 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 430,00 EUR und Leistungsgruppe A/0. Mit Schreiben vom 04.08.2004 erläuterte die Beklagte der Klägerin, dass sich der Anspruch auf Alg gemäß § 140 SGB III wegen verspäteter Meldung um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung mindere. Da sie sich spätestens am 28.04.2004 hätte arbeitsuchend melden müssen, sie sich aber erst am 19.07.2004 gemeldet habe, sei ihre Meldung mithin 82 Tage zu spät erfolgt. Es errechne sich ein Minderungsbetrag von 1.050,00 EUR, der in Höhe von täglich 11,78 EUR von der auszuzahlenden Leistung einbehalten werde.

Mit ihrem am 19.08.2004 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, auf eine Verbesserung der Auftragslage bzw. eine Weiterbeschäftigung gehofft zu haben. Sie habe daher keine Veranlassung gehabt, sich vor der ausdrücklichen Bekanntgabe, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde, arbeitsuchend zu melden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei einem Bemessungsentgelt von 430,00 EUR ergebe sich ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage, mithin ein B[…]


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