Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsübergabeprotokoll – negatives Schuldanerkenntnis

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Halle (Saale)
Az: 93 C 3977/09
Urteil vom 24.02.2011

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 225,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2008 zu bezahlen.
2.) Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 11.718,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2008 zu bezahlen.
3.) Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
4.) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
5.) Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche nach einem beendeten Wohnraummietverhältnis.
Die Kläger mieteten vom Beklagten mit Mietvertrag vom 26. April 2000 ein Einfamilienhaus im …in … zu einer monatlichen Miete von 1.880,00 DM netto zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von monatlich 200,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Bl. 27 – 37 Band I. d. A. verwiesen. Nach mehrmaligen Mieterhöhungen betrug die monatliche Miete ab 1. August 2004 nunmehr 1.100,00 € netto bzw. 1.225,00 € brutto (einschließlich Betriebskostenvorauszahlung). Die Kläger übernahmen das Haus am 27. Juli 2000.
Bei Abschluss des Mietvertrages leisteten die Kläger eine Mietkaution in Höhe von 3.600,00 DM dadurch, dass sie ein Kautionssparbuch über 3.600,00 DM = 1.840,65 € anlegten und an den Beklagten verpfändeten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verpfändungserklärung Band II. Bl. 13 d. A. verwiesen.
Im Mai 2006 ließen die Kläger in das Eingangstor des Grundstücks einen neuen Drehtorantrieb einbauen, wofür sie 146,64 € aufwendeten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 40 Band I. d. A. verwiesen. Zuvor hatten die Kläger den Drehtorantrieb für 299,00 € netto bzw. 346,84 € brutto erworben. Wegen […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv