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MPU-Anordnung nach Drogenkonsum unzulässig?

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VG Neustadt/Wstr.
Az: 1 L 1125/11.NW
Beschluss vom 28.12.2011

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 28. Dezember 2011, beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.Oktober 2011 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2011 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,– € festgesetzt.

Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen CE, C, C1, C1E, BE, B, M, S und L wiederherzustellen, hat Erfolg. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Behörde kann nach § 11 Abs. 8 FeV von der Ungeeignetheit ausgehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein von ihm gefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Untersuchungs-/Gutachtensanforderung ihrerseits in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, NJW 2005, 3081 f. und juris), insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78). Daran fehlt es hier, denn das Anforderungsschreiben des Antraggegners vom 5.Juli 2011 entspricht wegen Fehlens einer ausreichend konkreten und anlassbezogenen Fragestellung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Vorliegend sind zwar die tatbestandlichen Vora[…]


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