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Sprungrevision – Versäumung der Frist und Wiedereinsetzung

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 BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 330/06
Beschluss vom 06.03.2007
Vorinstanz: LG Berlin, Az.: 4 O 722/05, Urteil vom 06.10.2006

Leitsätze:
Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann möglich, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht eingereicht worden ist.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 beschlossen:
1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 wird zugelassen.

Gründe:
1.
Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).
Die Klägerin, der das Urteil des Landgerichts am 27. November 2006 zugestellt worden ist, hat die bis zum 27. Dezember 2006 laufende Frist zur Einlegung der Sprungrevision (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO) versäumt. Die am 21. Dezember 2006 eingegangene Zulassungsschrift vom 20. Dezember 2006 genügte den Anforderungen des § 566 Abs. 2 Satz 4, § 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht, weil diesem Schriftsatz nicht die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners in die Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt war. Dem Schriftsatz lag lediglich eine von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gefertigte Kopie der Einwilligungserklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners des ersten Rechtszuges an. Die Einwilligungserklärung kann zwar nach § 566 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 Alt. 1 ZPO auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben werden. Sofern die Einwilligung – wie hier – nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder elektronisch erklärt wird (vgl. Münch-Komm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 566 Rdnr. 5), muss die handschriftlich unterzei[…]


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