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Verkehrsunfall mit Personenschaden – Haushaltsführungsschaden bei Zweipersonenhaushalt

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LG Düsseldorf – Az.: 9 O 24/05 – Urteil vom 29.12.2010

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 517,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.3.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.3.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.503,60 Euro Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 10.3.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 4.7.2004 auf der A-Straße Höhe Hausnummer 51 in 40231 Düsseldorf zu ersetzen, die nach dem 29.12.2010 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 8/9 und der Beklagten zu 1) zu 1/9, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nach dem Teil- und Grundurteil vom 21.12.2006 entstanden sind, diese tragen der Kläger zu 3/9 und der Beklagte zu 1) zu 6/9.

Die außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 8/9 und der Beklagte zu 1) zu 1/9.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche und einen Schmerzensgeldanspruch nach Erlass eines Teil- und Grundurteils nur noch gegen den Beklagten zu 1) aus einem Unfallereignis vom 04.07.2004 geltend.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des am 21.12.2006 verkündeten Teil- und Grundurteils der Kammer (Bl. 175 ff. GA) verwiesen. Mit diesem Urteil hat die Kammer die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen und gegen den Beklagten zu 1) für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, so dass im Folgenden noch über die Höhe der Klageforderung zu entscheiden war.

(Symbolfoto: Von LightField Studios/Shutterstock.com)

Insoweit macht der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch nicht unter 6.000,00 Euro sowie einen Haushaltsführungsschaden beziffert für die Zeit vom 4.7.2004 bis 31.8.2005 in Höhe von insgesamt 1[…]


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