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Ausbildungsförderungsbeträge – Erstattung – Ersatzforderung nach § 47 a BAföG

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VG Göttingen, Az.: 2 A 103/16, Urteil vom 03.07.2017

Die Tochter des Klägers studiert an der Beklagten seit dem Wintersemester 2013/2014 allgemeine Sprachwissenschaften/englische Philologie. Für dieses Studium beantragte sie Ausbildungsförderungsleistungen.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2014 bewilligte die Beklagte der Tochter des Klägers für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 zunächst Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von monatlich 230,00 €. Unter dem 28. Februar 2014 stellte die Auszubildende für ihren Vater einen Aktualisierungsantrag. Dieser gab dabei auf Formblatt 7 an, im Jahre 2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 12.524,00 € zu erhalten. Eine am 20. Februar 2014 erhaltene Nachzahlung von Arbeitslohn für mehrere Jahre in Höhe von 5.000,00 € gab der Kläger hierbei ebenso wenig an wie den Umstand, dass er ab dem 26. Mai 2014 Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 15.199,76 € im Jahr 2014 bezogen hat.

Mit Bescheid vom 31. März 2014 bewilligte die Beklagte daraufhin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von monatlich 333,00 €.

Für den Folgebewilligungszeitraum aktualisierte die Beklagte aufgrund eines Antrags der Tochter des Klägers unter Berücksichtigung von dessen im Formblatt 7 gemachten Angaben auch für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 das Einkommen. Arbeitslohn des Klägers rechnete sie hierbei nicht an. Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 bewilligte die Beklagte der Tochter des Klägers für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 450,00 € monatlich Ausbildungsförderungsleistungen.

Nachdem die Beklagte von dem zusätzlichen Einkommen des Klägers erfahren hatte, berechnete sie mit Bescheiden vom 9. November 2015 die der Auszubildenden zustehenden Ausbildungsförderungsleistungen neu. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 errechnete sie eine monatliche Förderungsleistung in Höhe von 234,00 €, für die Zeit von August bis September von je 127,00 € und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 eine solche in Höhe von 157,00 € monatlich.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 machte die Beklagte daraufhin gegenüber dem Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 4.918,00 € zzgl. Zinsen geltend. Zur Begründung führte sie an, ihr Anspruch ergebe sich aus § 47 a Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG -. Möglicherweise habe der Kläger sogar vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht, auf jeden Fa[…]


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