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LKW-Überholverbot – Bußgeld

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 Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 SsRs 45/09
Beschluss vom 16.11.2009

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 16. November 2009 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts – Bußgeldrichter – Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen, wonach der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt und am Vorfallsort den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ….-…… geführt habe, diese Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat den Betroffenen am 8. Juni 2009 wegen fahrlässigem Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten (§§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO; § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Es wird geltend gemacht, der Amtsrichter habe den Begriff der nicht wesentlich höheren Geschwindigkeit unzutreffend ausgelegt und zudem die zugunsten des Betroffenen anzusetzenden Messtoleranzen nicht richtig berücksichtigt. Der Einzelrichter des Senats hat durch Beschluss vom 13. November 2009 gemäß §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80a Abs.3 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen und das weitere Verfahren dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Zur Begründung ist in dem Beschluss u.a. ausgeführt:
„Die angefochtene Entscheidung gibt Anlass zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ein verbotenes Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten vorliegt; dies insbesondere bezogen auf die hier festgestellten weiteren Umstände: Überholmanöver zwischen zwei Lkw […]


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