OLG Celle – Az.: 321 SsBs 60/14 – Beschluss vom 01.10.2014
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Stolzenau zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h zu einer Geldbuße von 380 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 11.09.2013 um 15:43 Uhr in der Gemarkung Uchte Ortsteil Höfen die B 61 mit seinem Pkw mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 146 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Messort 100 km/h betrug. Der Betroffene hatte gegenüber dem Anhaltebeamten angegeben, er habe es eilig gehabt, seine Mutter sei gestürzt, sein Vater sei schon ein hundertprozentiger Pflegefall und er, der Betroffene, habe seiner Mutter zu Hilfe eilen wollen, da keine anderweitige Hilfe zur Verfügung gestanden habe. Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG verneint, da sich der Betroffene nach seiner Einlassung zum Messzeitpunkt nur noch ca. 3 Minuten Fahrtzeit vom Hof seiner Eltern entfernt befunden habe. Durch die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei daher kein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden. Das Amtsgericht hat aufgrund der Höhe der vorwerfbaren Geschwindigkeit eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen und das deshalb verdoppelte Bußgeld wegen einer Voreintragung weiter erhöht. Gründe, von dem indizierten Fahrverbot abzusehen, konnte das Amtsgericht nicht finden.
Gegen dieses Urteil wendet der Betroffene sich mit seiner nach Gewährung von Wiedereinsetzung zulässigen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. In formeller Hinsicht werden zwei Inbegriffsrügen erhoben, da der Anhaltebeamte nicht vernommen worden sei, sowie eine Aufklärungsrüge dazu, wann ein Krankenwagen hätte vor Ort sein können. Ferner rügt der Betroffene die Ablehnung seines Beweisantrages auf Vernehmung des Anhaltebeamten. Mit der Sachrüge wird insbesondere ein Verstoß gegen § 16 OWiG gerügt. Insbesondere wird gerügt, dass die Feststellungen zur behaupteten Notstandssituation nicht ausreichend seien. Schließlich wird das Fehlen von Feststellungen zu[…]