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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfähigkeit und Ausübung einer Nebentätigkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa 275/09
Urteil vom 12.02.2010

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.01.2009, Az.: 6 Ca 1027/08 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.08.2008 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.08.2008 beendet worden ist.
Der Kläger ist am … 1955 geboren, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist Schwerbehinderter mit einem GdB von 50. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 15.11.1978 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 19.05.1980 (Bl. 9 ff. d. A.), zuletzt als Bezirksmeister zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 5.700,– € beschäftigt. Nach der Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 61 d. A.) ist die Tätigkeit als Bezirksmeister wie folgt beschrieben:
Führen und Anweisen der unterstellten Mitarbeiter.
Sicherstellen der Versorgung in dem ihm zugeordneten Netzbezirk.
Einsatzplanung von Fremdfirmen.
Organisieren der für Bau und Betrieb sowie ggf. Projektierung des Verteilungsnetzes erforderlichen Arbeiten.
Materialdisposition.
Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften und anderen Versorgungsträgern.
Kontaktpflege zu Kommunen und Sondervertragskunden.
Nach § 18 Ziff. 6.1. des MTV RWE ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Unternehmen mindestens 20 Jahre ununterbrochen angehört, aus Gründen, die in seinem Verhalten liegen, nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Betriebsrats zulässig.
Neben seiner Tätigkeit bei der Beklagten arbeitet der Kläger als Betriebsleiter in der mit Sanitärhandel und Heizungsbau befassten Firma seiner Ehefrau. Im Zeitraum vo[…]


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