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Rechtsanwälte Kotz GbR

Transfergesellschaft – Eintritt und Falschberatung

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 15 Sa 644/07
Urteil vom 13.09.2007

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.02.2007 – 5 Ca 1750/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche Forderungen des Klägers aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.

Der am 06.03.1953 geborene Kläger war bis zum 30.11.2005 zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.10.2005 (Bl. 41 ff. d. A.) als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der A3 O1 AG im Werk B3 beschäftigt. In Folge von Restrukturierungsmaßnahmen wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A3 O1 AG zum 30.11.2005 durch einen Aufhebungsvertrag beendet und ein neues bis zum 30.11.2006 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. In diesem Zusammenhang schloss der Kläger mit der A3 O1 AG und der Beklagten einen sogenannten dreiseitigen Vertrag vom 19.10.2005, indem es u. a. heißt:

„D. Leistungen während der Zeit in der Transfergesellschaft

1. Der Arbeitnehmer erhält während der Beschäftigungszeit in der Transfergesellschaft in der Zeit 01.12.2005 bis 30.06.2006 eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der Arbeitgeberin bezogenen Nettomonatseinkommens als Bruttozahlung.

2. Danach erhält er für die restliche Verweildauer in der Transfergesellschaft eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 85 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der Arbeitgeberin bezogenen Nettomonatseinkommens als Bruttozahlung.

…“

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 43 ff. d. A. Bezug genommen.

Darüber hinaus schloss der Kläger mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der in § 3 Abs. 1 u. 2 folgende Regelungen enthält:

„§ 3 Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält anstelle der bisherigen bei der A3 O1 AG bezogenen Vergütung infolge der Anordnung der Kurzarbeit „O“ Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 % (67% bei Kindern auf der Steuerkarte) der Nettovergütung i. S. d. §§ 178, 179 SGB III.

2. Neben dem Transferkurzarbeitergeld erhält der Arbeitnehmer als Bruttozahlung eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der A3 O1 AG bezogenen Nettoeinkommens für die Dauer der Kündigungsfrist, maximal jedoch 7[…]


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