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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmung gemeinsame steuerliche Veranlagung für Trennungsjahr

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AG Köln – Az.: 301 F 107/21 – Beschluss vom 06.09.2021

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Veranlagungsjahr 0000 gegenüber dem Finanzamt Köln zur Steuernummer 000/000/0000 zu erteilen

2. Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus verpflichtet, an den Antragsteller vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.501,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2021 zu zahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

4. Der Verfahrenswert wird auf 28.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten vorliegend um die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 0000.

Die Beteiligten haben im Jahre 2005 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder I., geboren am 00.00.0000, und E., geboren am 00.00.0000, hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit April 0000 voneinander getrennt. Der Antragsteller ist Ende April 0000 aus dem ehelichen Haus ausgezogen. Die Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 301 F 74/20 anhängig. Unter dem Aktenzeichen AG Köln, 301 F 53/20 ist ein Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt anhängig.

Der Antragsgegner bekleidet eine hohe Stellung als Deutschlandchef eines internationalen Konzerns. Er verfügt neben seinen Einkünften aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit über Einkünfte aus Beteiligungen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Die Antragstellerin ist teilschichtig als Stewardess bei der A. beschäftigt.

Während des ehelichen Zusammenlebens hat der Antragsteller seine Einkünfte nach Steuerklasse III, die Antragsgegnerin nach Steuerklasse V. versteuert.

(Symbolfoto: Inside Creative House/Shutterstock.com)

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.03.2021 auf, den Antrag auf getrennte Veranlagung zurückzuziehen und dem Antrag auf gemeinsame Veranlagung zuzustimmen. Die Antragsgegnerin teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2021 mit, dass sie die getrennte Veranlagung zur Wahrung eigener wirtschaftlicher Interessen habe treffen müssen, nachdem der Antragst[…]


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