LG Berlin – Az.: 67 S 25/16 – Urteil vom 19.04.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 4. November 2015 – 11 C 81/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.417,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 681,21 € seit dem 27. Dezember 2012, aus 30,80 € seit dem 6. Dezember 2012, aus 379,96 € seit dem 28. Januar 2015 und aus 326,- € seit dem 31. März 2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 7,50 € zu zahlen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 38/100 und die Beklagte 62/100 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
A. Berufung
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist erreicht.
2. Die Berufung hat in der Sache teilweise Aussicht auf Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten, die unstreitig Alleinerbin des während des laufenden Rechtsstreits verstorbenen Beklagten zu 2) und damit alleinige Beklagte ist (§§ 1922 BGB, 239 ZPO), die geltend gemachten Forderungen aus den Abrechnungen 2010 – 2013 sowie die anteilige Miete für Dezember 2012 in Höhe von 30,80 € zu.
a) Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts steht dem zuerkannten Anspruch auf Zahlung der noch offenen Nebenkosten in Höhe von 372,03 € aus der mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 übersandten Betriebskostenabrechnung 2009 die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1BGB entgegen.
Die Verjährungsfrist begann entgegen der Ansicht der Klägerin mit Übersendung dieser Rechnung und nicht mit Übersendung der korrigierten Abrechnung vom 19. Dezember 2012 zu laufen. Insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Korrektur der Neb[…]