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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwandtenunterhalt – Elternunterhalt

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 11 UF 338/01
Verkündet am 22.01.2002
Vorinstanz: AG Sinzig – Az.: 13 F 382/00

In der Familiensache wegen Verwandtenunterhalt hat der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Sinzig vom 9. Mai 2001 – 13 F 382/00 – abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.
Der Kläger hat für die am 21. Februar 2001 verstorbene Mutter des Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des BSHG in Höhe von insgesamt 8.242,94 DM aufgewandt, da die eigenen Einkünfte der verstorbenen Mutter des Beklagten aus ihrer Rente sowie der Pflegeversicherung nicht zur Finanzierung des Heimaufenthaltes ausreichten.
Nach Abzug eines Teilbetrages, den eine Schwester des Beklagten zahlte sowie unter Berücksichtigung der von dem Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von 2.400 DM in diesem Zeitraum begehrte der Kläger ursprünglich noch 4.912,08 DM von dem Beklagten.
Das Amtsgericht hat unter teilweiser Abweisung der Klage, den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.351,72 DM zu zahlen.
Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte ein Einkommen in Höhe von 2.296,96 DM monatlich und seine Ehefrau ein Einkommen in Höhe von 3.351,72 DM monatlich erziele und er im lastenfreien Eigenheim seiner Ehefrau wohne. Der dem Beklagten zu belassende Selbstbehalt in Höhe von 2.250 DM sei zu kürzen, da die von dem Beklagten aufgewandten Wohnkosten, die das Amtsgericht mit 367,65 DM anteilsmäßig auf den Beklagten und seine Ehefrau umgelegt hat, erheblich geringer seien, als der im Selbstbehalt ausgewiesene Betrag von 800 DM für Wohnkosten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er ist der Ansicht, dass der Selbstbehalt mit 3.000 DM a[…]


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