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Lichtschrankenmessung – mittels ESO Typ ES 1.0 – passive Messung

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 Ss 264/07
Beschluss vom 24.10.2007
Vorinstanz: AG Heilbronn, Az.: 4 Ss 264/07AK 484/06

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 20. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen „wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 StVO – Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 km/h“ – eine Geldbuße von 100 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest. Nach den Feststellungen fuhr X. am 28. Juni 2006 auf der Bundesautobahn A 6 mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …, von M. in Richtung N. Um 10:26 Uhr überschritt er bei Kilometer 668,1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h. In Höhe von Kilometer 666,0 und 666,7 befinden jeweils beidseitig der Fahrbahn Verkehrszeichen Nr. 274 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO; 120 km/h), weshalb der Betroffene um die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte wissen können und müssen. Mit einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät der Marke ESO Typ ES 1.0 wurde eine Geschwindigkeit von 167 km/h gemessen, wovon 3 % als Messfehlertoleranz abgezogen wurden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht aus, der Betroffene habe über seinen Verteidiger eingeräumt, gefahren zu sein. Darüber hinaus habe er „generelle Zweifel“ an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung vorgetragen, „die jedoch allesamt mit Hilfe des vernommenen Zeugen ausgeräumt werden konnten“. Die Feststellungen zur Sache beruhten neben den Angaben des Betroffenen auf der Aussage des vernommenen Zeugen, den verlesenen Urkunden und denen in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werde.
Der Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Insbesondere rügt er, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unvollständig sei, da sich aus ihr nicht ergebe, aufgrund welcher Beweismittel das Amtsgericht welche Tatsache festgestellt habe. Ferner habe das Gericht nicht ausgeführt, weshalb anstelle des Fahrverbots nicht eine Erhöhung der Geldbuße ausreichend sei.
Die Genera[…]


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