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Lasermessung unwirksam, da Gebrauchsanweisung nicht eingehalten!

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Amtsgericht Rathenow
Az: 9 OWi 451 Js-OWi 6383/08 (37/08)
Urteil vom 02.04.2008

In pp. hat das Amtsgericht Rathenow – Bußgeldrichter am 02.04.2008 nach § 72 Abs. 1 OWiG beschlossen:
Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe:
I.
Das Gericht hat folgende Feststelllungen getroffen:

Der Betroffene fuhr am 29.10.2007 um 01.00 Uhr mit dem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen XXXXX auf der Bundesstraße B 102 in Höhe des Gewerbeamtes Fenn in Richtung Rathenow. Dort gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, die durch das Verkehrszeichen 274.1 angezeigt wird.

Zu diesem Zeitpunkt fand dort eine Geschwindigkeitsmessung statt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem bis Ende 2008 geeichten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl LR90-235/P von den Polizeibeamten H. und K. durchgeführt, die entsprechend geschult worden waren.

Die auf eine Entfernung von 373,0 m gemessene Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges soll nach Abzug des Toleranzwertes von 5 km/h noch 147 km/h betragen haben.

Die Verwaltungsbehörde erließ gegen den Betroffenen am 17.01.2008 einen Bußgeldbescheid, in dem sie eine Geldbuße von 320,00 € festsetzte und ein Fahrverbot von 2 Monaten anordnete.

II.
Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Messung vom 29.10.2007 entspricht nicht den Vorgaben an ein standardisiertes Messverfahren und ist unwirksam.

Bei der hier vorgenommenen Lasermessung mit dem Gerät Riegl LR90-235/P handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren im Sinne der Rechtsprechung. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieses Gerät von seinem Bedienungspersonal standardmäßig verwendet wird. Standardmäßig bedeutet, dass das Gerät in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Gebrauchsanweisung verwendet wird.

Dies gilt nicht nur bei dem eigentlichen Messvorgang, sondern auch und insbesondere bei den Gerätetests, die dem Messvorgang vorausgehen. Eine spätere Verurteilung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann nur dann erfolgen, wenn durch diese Tests mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass das Gerät bei der konkreten Messung tatsächlich mit der bei den standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidu[…]


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