Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Baubetreuung mangelhafte – Schadensersatzansprüche

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 12 U 57/06
Urteil vom 20.02.2007

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13.09.2006 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.244,59 Euro nebst 4 % Zinsen p. a. seit dem 23.12.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen dem Kläger zu 8/9 und dem Beklagten zu 119 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund angeblich mangelhafter Baubetreuung durch den Beklagten.

Am 14.04.1997 schloss der Kläger mit der Firma ### GmbH einen Bauvertrag zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses im in Oldenburg zu einem Festpreis von 635.00,00 DM. Auf Vermittlung des Verbandes ### beauftragte der Kläger den Beklagten am 14.05.1997 mit der Betreuung des Bauvorhabens zu einem Festpreis von 2.000,00 DM netto. Gegenstand des Vertrages waren neben mehreren Beratungsgesprächen im Vorfeld des Baubeginns sechs Baustellenkontrollen während des Baus sowie eine Schlussbesichtigung kurz vor Übergabe des Hauses. Die fünfte Baukontrolle fand am 01.10.1997 nach Verlegung der Heiz-, Wasser- und Elektroleitungen statt, die sechste am 14.11.1997 nach Einbau des Estrichs.

Dem mit der Fa. ### vereinbarten Zahlungsplan entsprechend zahlte der Kläger die achte Rate in Höhe von 79.375,00 DM nach Fertigstellung der Heizungs- und Rohinstallation am 10.11.1997 und die neunte Rate in gleicher Höhe nach Fertigstellung der Estricharbeiten am 13.11.1997.

Im Januar 1998 traten erste Risse im Estrich auf. Eine Inanspruchnahme der Firma ### GmbH scheiterte, da diese zahlungsfähig war und in Insolvenz geriet. Das Bauvorhaben wurde von anderen Firmen fertig gestellt, wobei gleichzeitig ange[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv