Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1728/20.NE – Beschluss vom 13.01.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Er zielt bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO, GV. NRW. S. 2b). Die Antragstellerin betreibt einen Reiterhof, auf dem sie Reitunterricht für Schülerinnen und Schüler verschiedener Altersklassen anbietet. Dieser verfügt über einen 25 Meter x 60 Meter großen Freiluftreitplatz, sowie eine 20 Meter x 20 Meter große überdachte Reithalle. Sie beabsichtigt, ihren Schülerinnen und Schülern Einzelunterricht oder Unterricht mit bis zu zwei Reitschülern anzubieten bzw. ausreichend erfahrenen Reitschülern Pferde und Ponys zum Reiten unter angemessener Aufsicht zu überlassen, ohne diese dabei zu unterrichten. Hiervon ausgehend erstreckt sich der Antrag auf die Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 1 CoronaSchVO, weil es sich bei der Erteilung von Reitunterricht um ein außerschulisches Bildungsangebot handelt, das § 7 Abs. 1 CoronaSchVO untersagt. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO liegt ein weites Begriffsverständnis außerschulischer Bildungsangebote zugrunde, das jegliche Art von (Präsenz-)Unterricht umfasst, sofern er nicht bereits der Regelung in § 6 der Verordnung unterliegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 13 B 1787/20.NE -, juris, Rn. 61.
Dass hiervon auch Sportunterricht (außerhalb von Schulen) umfasst ist, stellt § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO klar. Die Zulässigkeit des Erteilens von Reitunterricht richtet sich demgemäß auch nach dieser Vorschrift und nicht allein nach den Vorgaben zur Ausübung von Sport in § 9 CoronaSchVO. Soweit die Antragstellerin ausreichend erfahrenen Reitschülern Pferde und Ponys zum Reiten unter angemessener Aufsicht überlassen will, ohne diese dabei zu unterrichten, geht der Senat davon aus, dass sie die Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 CoronaSchVO begehrt. Denn auch nachdem der Antragsgegner im Verfahren präzisiert hat, unter welchen Voraussetzungen das Bewegen der Pferde aus Tierschutzgründen nach § 9 Abs. 5 CoronaSchVO zulässig ist, hat die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Antrag aufrechterhalten. Der Senat legt ihren Antrag deswegen so aus, dass […]