Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV – 3 RBs 143/11
Beschluss vom 16.09.2011
In der Bußgeldsache hat der 3. Senat für Bußgeldsachen am 16. September 2011 auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Mai 2011 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 80a Abs. 1, 80 Abs. 4 Satz 1 u. 3 OWiG b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Inbetriebsetzens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 90 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil
wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Februar 2011 gegen 20.55 Uhr mit einem Pkw Opel die ….-Straße in …. Hierbei benutzte er das Fahrzeug, an dem Kurzzeitkennzeichen angebracht waren, entgegen der in § 16 Abs. 1 FZV bestimmten Zweckbeschränkung für die Fahrt zu einem Kinobesuch.
Die allein erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen.
Vor Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 richtete sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Unter Geltung dieser Vorschrift war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO a.F. als Verkehrsordnungswidrigkeit – Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentli[…]