Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 Ss OWi 181/12
Beschluss vom 08.03.2012
In der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen die StVO hat das Oberlandesgericht — Senat für Bußgeldsachen — Frankfurt am Main durch den Einzelrichter auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17. Oktober 2011 am 8. März 2012 gemäß §§ 79 ff OVVIG beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht verwarf mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 09. Mai 2011, mit dem gegen den Betroffenen als Führer eines PKW wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 200,– € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der, er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung von §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG — zumindest vorläufig — Erfolg.
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Denn dann ist seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. den Beschluss vom 22. Januar 2009 – 2 Ss-OWi 22/09-). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – über ein Fahrverbot zu entscheiden ist, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an einer weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken (vgl. u.a. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Aug[…]