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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betreuungsakten des Erblassers – Einsichtsrecht eines Pflichtteilsberechtigten

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LG Mainz, Az.: 8 T 25/17, Beschluss vom 23.02.2017

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 27. Dezember 2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. Januar 2017 aufgehoben.

Den Antragstellern wird gemäß ihrem Antrag vom 9. November 2016 in die Akten des Amtsgerichts Mainz zum Aktenzeichen – 41 XVII 290/11 – insoweit Einsicht gewährt, als sich bei diesen Berichte der Betreuerin über die Vermögensverhältnisse des Betroffenen sowie nach Anordnung der vorliegenden Betreuung geschlossene Immobilienkaufverträge befinden.

Die Akteneinsicht ist durch Übersendung von Kopien der vorbezeichneten Aktenbestandteile zu erfüllen.

Von einer Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist abzusehen.
Gründe
Die zulässige – insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG, vgl. insoweit KG, NJW-RR 2011, 1025, 1025) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegte – gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 27. Dezember 2016 gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist begründet.

Den Antragstellern steht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG ein Akteneinsichtsrecht im tenorierten – und inhaltlich dem maßgeblichen Einsichtsantrag entsprechenden (vgl. Seite 2 der Antragsschrift) – Umfang zu.

Foto: Otna Ydur/Bigstock

Nach der vorzitierten Norm kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht in die Betreuungsakten gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 13 FamFG nicht näher bestimmt. Er lässt sich aber daraus ableiten, dass das Gesetz allgemein zwischen subjektiven Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG), rechtlichen Interessen (§§ 357 FamFG, 299 Abs. 2 ZPO, 62 PStG) und berechtigten Interessen (§§ 13 Abs. 2 FamFG, 121 GBO) unterscheidet. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist dabei weiter als der des subjektiven Rechts, aber enger als derjenige des berechtigten Interesses. Ein rechtliches Interesse, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, ist dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt zur Ver[…]


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